Die Schulden bleiben so lange bestehen, bis die vereinbarte Quote bezahlt ist, bzw. bis im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wird. Danach werden Ihnen die restlichen Schulden erlassen.
Nein! Ein erfolgreicher Privatkonkurs befreit immer nur die jeweiligen Antragsteller. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen werden durch das Konkursverfahren der Antragsteller nicht beschränkt. Antragsteller selbst werden allerdings auch gegenüber den Mitschuldnern und Bürgen schuldenfrei. Bei Zahlungsunfähigkeit muss jeder Mensch sein eigenes Schuldenregulierungsverfahren beantragen.
Ein Privatkonkurs hindert prinzipiell nicht an der Ausübung eines Gewerbes. Genaue Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde oder bei der Wirtschaftskammer.
Ja, wenn ein Zahlungsplan zu Stande gekommen ist und Schuldner diesen regelmäßig bezahlen kann, bzw. der Zahlungsplan schon erfüllt wurde.
Im Abschöpfungsverfahren verpflichten sich Schuldner, für die Dauer von 3 oder 5 Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sich nachweislich darum zu bemühen und die pfändbaren Teile des Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Erbschaften, Schenkungen, Glückspielgewinne etc. werden ebenfalls zu Gunsten der Gläubiger verwertet. Neue Anschaffungen müssen aus dem unpfändbaren Einkommen finanziert werden. Schulden dürfen nur gemacht werden, wenn sie bei Fälligkeit bezahlt werden können.