Grundsätzlich müssen zahlungsunfähige Personen ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens stellen. Aufgrund der Komplexität und der individuellen Situation raten wir umgehend mit einer staatlich anerkannte Schuldenberatung Kontakt aufzunehmen. Dann können die einzelnen Schritte geordnet gesetzt werden.
Stellt das Gericht in einem Exekutionsverfahren mit Beschluss fest, dass die verschuldete Person offenkundig zahlungsunfähig ist, so ruhen sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers.
Wichtig ist dabei jedenfalls, dass unselbstständig Erwerbstätige (zum Beispiel Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter), innerhalb von 30 Tagen, ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit, keine neuen Schulden machen, die sie bei Fälligkeit nicht zahlen können. Auch, dass sie Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen. Das heißt, sich so rasch wie möglich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatung wenden oder bei Gericht die notwendigen Anträge stellen.
Grundsätzlich muss jeder zahlungsunfähige Mensch die Eröffnung des Schulden¬regulierungs¬verfahrens beantragen, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Eröffnung sorgfältig betrieben wird, darunter wird auch ein aussichtsreicher außergerichtlicher Ausgleichsversuch verstanden. Wenn durch die verzögerte Konkursanmeldung die Befriedigung eines Gläubigers nachweislich gefährdet oder geschmälert wird, müssen Schuldner mit einem Strafverfahren rechnen. Auch Gläubiger können den Konkurs von zahlungsunfähigen Schuldnern beantragen.
Schuldner und Gläubiger können beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einbringen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sollten Schuldner aber unbedingt davor eine staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle aufsuchen.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wird in der Ediktedatei (www.edikte.justiz.gv.at) bekannt gegeben. Direkt vom Gericht verständigt werden Arbeitgeber, Vermieter, Gläubiger und kontoführende Bank. Gelegentlich werden Konkurseröffnungen auch in Tageszeitungen und anderen Veröffentlichungen abgedruckt. Die Konkurseröffnung wird auch in der Datenbank des KSV von 1870 eingetragen.
Die Vertretung durch die Schuldnerberatung OÖ ist kostenfrei. Bei einer Eigenverwaltung (wenn kein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt wird) fallen in der Regel nur geringe Kosten für Gläubigerschutzverbände an. Sollte vom Gericht in bestimmten Fällen ein Insolvenzverwalter bestellt werden, belaufen sich die Kosten in der Regel auf EUR 1.000 bis 3.000. Im Abschöpfungsverfahren fallen Kosten für den Treuhänder an. Die Kosten müssen nicht im Vorhinein aufgebracht werden. Es gibt keine Verfahrenshilfe.
Es kommt zu einem Exekutions- und Zinsenstopp. Durch die Veröffentlichung des Konkurses sollen Gläubiger auf den Konkurs aufmerksam gemacht werden. Das bisher pfändbare Vermögen fällt in die Konkursmasse. Das ist ein Gerichtskonto, auf dem die Beträge für die Gläubiger gesichert werden und gegebenenfalls die Verfahrenskosten bezahlt werden. Schuldner können über die Konkursmasse nicht verfügen und dürfen gewisse Verträge nur mit Zustimmung des Gerichts abschließen. Gläubiger dürfen gewisse Rechtsgeschäfte anfechten. Die Verjährung von angemeldeten Forderungen wird unterbrochen. Es kommt eventuell zur Kündigung von Verträgen, einer Sperre von angemeldeten Handys und der Einziehung der Bankomatkarte. Wird ein Masseverwalter bestellt, kommt es zu einer Postsperre für die Dauer des Konkursverfahrens.
Wird der Konkurs mit unserer Hilfe vorbereitet, werden Sie von der Beraterin/dem Berater ausführlich und umfassend über die Folgen Ihrer Konkurseröffnung informiert. Wir informieren Sie von welchen Folgen Sie konkret betroffen sein werden.
Weil im Abschöpfungsverfahren von Beginn an unklar ist, wieviel Geld Sie an die Gläubiger zahlen, müssen Sie sich an Pflichten (= Obliegenheiten) halten.
Obliegenheiten sind bestimmte Regeln und Pflichten,
die in einem Abschöpfungs-Verfahren gelten. Schuldner müssen einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich nachweislich darum bemühen. Sie müssen Änderungen des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes bekannt geben. Im Abschöpfungs-Verfahren dürfen sie nur neue Schulden machen, wenn sie diese bei Fälligkeit bezahlen können. Schuldner müssen auch Erbschaften, Schenkungen und Gewinne im Glückspiel herausgeben. Diese Summen werden an die Gläubiger verteilt.
Nein. Es ist zwar im Privatkonkurs eine Vermögensverwertung vorgesehen, aber es darf Schuldnern nicht jede Lebensgrundlage entzogen werden. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Gegenstände für unpfändbar erklärt. Im Wesentlichen handelt es dabei um die für eine einfache und menschenwürdige Lebensführung der gesamten Familie des Schuldners notwendigen Dinge.
Das gilt auch für zur Vorbereitung eines Berufs erforderliche Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind (zB Notebook oder Tablet). Dazu gehören weiters unverzichtbare Gebrauchsgegenstände und Möbel wie etwa Bett, Kleiderkasten, Kücheneinrichtung, Esstisch, Stühle, Waschmaschine, einfache Kleidung, Nahrungs- und Heizmittel. Weiters die für die Berufsausübung notwendigen Gegenstände, höchstpersönliche Gegenstände wie Ehering, Bilder und Orden, nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht. Alle übrigen Sachen in der Wohnung können grundsätzlich verwertet werden. Sachen, die nachweislich nicht dem gepfändeten Schuldner gehören, dürfen nicht gepfändet werden.