Nach der Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht kann ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung der Gesamtvollstreckung beantragen. Die Gesamtvollstreckung ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens. Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners ist zu verwerten bzw. werden pfändbare Einkünfte einbehalten. Das Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen auch als „ewiger Konkurs“ bezeichnet.
Wann wird die Gesamtvollstreckung wieder aufgehoben?
Wenn:
- der Schuldner alle Forderungen vollständig getilgt hat oder
- die Gläubiger auf die Forderungen verzichten oder
- der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen pfändbaren Bezug hat, ein solcher oder der Erwerb sonstigen Vermögens nicht zu erwarten ist oder
- der Schuldner die Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragt – in diesem Fall wird aus der Gesamtvollstreckung ein Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren).