Nein!
Ein erfolgreicher Privatkonkurs befreit immer nur den jeweiligen Antragsteller. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen werden durch das Konkursverfahren des Antragstellers nicht beschränkt. Der Antragsteller selbst wird allerdings auch gegenüber den Mitschuldnern und Bürgen schuldenfrei.
Jeder der zahlungsunfähigen Schuldner muss ein eigenes Privatkonkursverfahren durchführen.