Bis zur endgültigen Klärung gewisser strittiger Rechtsfragen, zB ob eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, kann beim Exekutionsgericht die Aufschiebung der Exekution beantragt werden.
Alle Anträge, die auf eine Einstellung der Exekution zielen, können mit einem Aufschiebungsantrag verbunden werden. Bei Bewilligung der Aufschiebung wird die Exekution bis zur Entscheidung über die Einstellung nicht fortgesetzt. Die Einstellung der Exekution kann vom Schuldner oder Gläubiger jederzeit beim Gericht beantragt werden.
Die Einstellungsgründe sind anzuführen und zu beweisen. Als Gründe für die Einstellung kommen vor allem die Zahlung der Schuld, neue Vereinbarungen mit dem Gläubiger, das Eigentum Dritter an den gepfändeten Gegenständen und die mangelnde Deckung der Versteigerungskosten im voraussichtlichen Erlös in Betracht.