Ja. Das Exekutionsverfahren kann zwar vor Bezahlung der gesamten Schuld (= Betreibungskosten, Zinsen, Kapital) nur mit Zustimmung des Gläubigers eingestellt werden. Sie müssen sich also um eine neue Zahlungsvereinbarung mit Ihrem Gläubiger bemühen. Dabei sind Sie zwar auf das Wohlwollen des Gläubigers angewiesen, ein seriöser Gläubiger wird aber ein sachlich begründetes Rückzahlungsangebot annehmen. Zu seiner eigenen Sicherheit wird er aber die Einstellung nur „unter Wahrung des Ranges“ durchführen. Das bedeutet, dass die Gehaltsexekution jederzeit wieder aufleben kann, wenn Sie sich nicht an die freiwillige Rückzahlung halten, bzw. andere Gläubiger eine Pfändung durchführen wollen.