Grundsätzlich müssen zahlungsunfähige Personen ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens stellen. Aufgrund der Komplexität und der individuellen Situation raten wir umgehend mit einer staatlich anerkannte Schuldenberatung Kontakt aufzunehmen. Dann können die einzelnen Schritte geordnet gesetzt werden.
Stellt das Gericht in einem Exekutionsverfahren mit Beschluss fest, dass die verschuldete Person offenkundig zahlungsunfähig ist, so ruhen sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers.
Wichtig ist dabei jedenfalls, dass unselbstständig Erwerbstätige (zum Beispiel Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter), innerhalb von 30 Tagen, ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit, keine neuen Schulden machen, die sie bei Fälligkeit nicht zahlen können. Auch, dass sie Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen. Das heißt, sich so rasch wie möglich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatung wenden oder bei Gericht die notwendigen Anträge stellen.