Stellt das Gericht in einem Exekutionsverfahren mit Beschluss fest, dass der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist, so ruhen vorübergehend sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers. Diese „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ konkreter Personen wird mit vollem Namen in der Ediktsdatei im Internet veröffentlicht (http://www.edikte.at).

Wichtig ist dabei jedenfalls, dass man als Verbraucher (zum Beispiel Angestellter oder Arbeiter) innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung dieser offenkundigen Zahlungsunfähigkeit keine neuen Schulden mehr macht, die man bei Fälligkeit nicht zahlen kann. Zudem müssen Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergriffen werden. So sollte man sich so rasch wie möglich an eine staatlich anerkannte Schuldenberatung wenden!

Wer als Unternehmer selbstständig tätig ist, muss binnen 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Nur dann gibt es die Chance auf eine möglichst kurze Entschuldungsdauer.