Die Schulden bleiben so lange bestehen, bis die vereinbarte Quote bezahlt ist bzw. bis im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wird. Danach sind dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen. Wird jedoch die vereinbarte Quote nicht bezahlt, oder bekommt der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht, weil er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder die Verfahrenskosten nicht bezahlt hat, bleiben die Schulden weiter bestehen.